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Hinweise aus der Rechtspraxis – Änderungen im rumänischen Insolvenzrecht

Das rumänische Gesetz des Insolvenzverfahrens Nr. 85 aus dem Jahr 2006 wurde neulich duch das Gesetz Nr. 169 von 2010 aktualisiert. Über die neu eingeführten Änderungen erkundigte sich Adrian Ardelean bei der Anwaltskanzlei Hategan. Rechtsanwalt Vlad Petrisor gibt Auskunft.

Der Begriff Insolvenz wird immer häufiger in Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise verwendet. Hier einige Erläuterungen zur jouristischen Fachsprache:

Insolvenz kommt aus dem Lateinischen „insolvens“, was soviel heißt wie „nicht-lösend“, hier im Sinne von Einem, der seine Schuldscheine nicht einlösen kann. In Österreich, in der Schweiz und selten auch in Deutschland wird hierfür der Begriff Konkurs verwendet. Beide Begriffe bezeichnen die Situation eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, mangelnde Liquidität oder Überschuldung. Um eine Insolvenz abzuwenden, gibt es zwei Möglichkeiten: Verhandlung mit dem Gläubiger des Schuldners, ob ein Schuldenerlass (ganz oder teilweise), eine Ratenzahlung oder eine Stundung – bzw. einen Aufschub auf einen bestimmten oder unbestimmten Zeitpunkt – gewährt wird – ODER – die Bürgschaft eines zahlungsfähigen Dritten, etwa eines Verwandten oder eines Kreditinstituts. Danach wird die Bestandsaufnahme berechnet, bzw. wie viel von den ursprünglichen Schulden noch übrig bleibt. Anschließend bespricht man mit einem Schuldenberater das weitere Vorgehen, ob es möglich ist an anderer Stelle Kostenersparnisse zu erzielen oder die Einnahmen zu erhöhen. Es folgt eine Beobachtungsphase mit Unterstützung des Schuldenberaters. Erst dann schließt sich gegebenenfalls ein Insolvenzverfahren an.


08.12. HR  


 Adrian Ardelean, Temeswar, 12.08.2010
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