Die Regierungseilverordnung zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über das Steuergesetzbuch und über sonstige finanzielle und steuerliche Maßnahmen ist am heutigen 1. Juli in Kraft getreten. Die Verordnung Nr. 58 ändert und ergänzt das Gesetz Nr. 571 von 2003 und wurde im Amtsblatt Rumäniens, Teil I Nr. 431 vom 28. Juni dieses Jahres veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen betreffen:
- Unselbständige Tätigkeiten,
- Gewinnsteuer,
- Einkommensteuer,
- Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Personen,
- UND – Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer.
Dank eines Rundschreibens des deutsch-rumänischen Wirtschaftsvereins in Arad hat auch das Wirtschaftsmagazin von Radio Temeswar diese Informationen in deutscher Sprache erhalten und kann sie nun Ihnen weitergeben.
Die unselbständigen Tätigkeiten
Jede Tätigkeit kann als unselbständig neu eingestuft werden, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:
- der Einkommensempfänger ist dem Einkommenszahler bzw. dessen Führungsorganen untergeordnet, und hält die von diesem auferlegten Arbeitsbedingungen ein;
- der Empfänger nutzt die materielle Basis des Zahlers bei der Erbringung der Leistung;
- der Beitrag des Empfängers besteht nur in der physischen Leistung oder den intellektuellen Fähigkeiten, nicht auch im Eigenkapital;
- der Zahler trägt die Reisekosten des Empfängers im Interesse der Tätigkeitsausführung;
- der Zahler trägt das Urlaubsgeld und die Gelder für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit für den Empfänger;
- ODER – sonstige Bestandteile, welche die unselbständige Natur der Tätigkeit wiedergeben.
Die Anwendungsnorm zum Steuergesetzbuch, verabschiedet durch den Regierungsbeschluss 44 von 2004, sah zum Unterschied die kumulative Erfüllung bestimmter Bedingungen zur Einstufung einer Tätigkeit als unselbständig vor.
Im Fall der Neueinstufung einer Tätigkeit als unselbständig sind die Einkommensteuer und die verbindlichen Sozialbeiträge neu zu berechnen und abzuführen, wobei die Pflicht dem Zahler und dem Empfänger gemeinschaftlich obliegt. Es gelten die Regeln zur Berechnung der Steuer auf die außerhalb der Hauptfunktion bezogenen Lohneinkünfte.
Die Gewinnsteuer
Die Verluste, die über eine Betriebsstätte erwirtschaftet werden, die aus einem Nichtmitgliedsland der EU kommt, der Europäischen Freihandelsassoziation oder aus einem Staat, mit dem Rumänien kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, sind nur von den durch die betreffende Betriebsstätte bezogenen Einkünften abzugsfähig. Nicht gedeckte Verluste werden vorgetragen und in den nächsten 5 aufeinander folgenden Jahren rückgewonnen.
Die Steuer auf Dividenden, die von einer rumänischen juristischen Person einer anderen rumänischen juristischen Person ausgeschüttet werden, erhöht sich von 10% auf 16%. Diese Steuer gilt nicht:
- für Dividende, die von einer rumänischen juristischen Person an eine andere rumänische juristische Person ausgezahlt werden, wenn der Empfänger der Dividenden zum Zeitpunkt der Auszahlung mindestens 10% Antitele der anderen juristischen Person hält für die Dauer von 2 vollendeten Jahren bis zum Zeitpunkt deren Zahlung inklusive;
- für Dividende, die von einer rumänischen juristischen Person an fakultative Rentenfonds bzw. privat verwaltete Rentenfonds ausgezahlt werden;
- für Dividende, die von einer rumänischen juristischen Person an Organe der öffentlichen Verwaltung ausgezahlt werden, welche Rechte und Pflichten ausüben, die aus der Beteiligung des Staates an den betreffenden juristischen Personen erwachsen.
Die Einkommensteuer
Die aufgrund der Einkommensnorm festgelegten jährlichen Nettoeinkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit dürfen nicht niedriger sein als das 12-fache des garantierten Mindestbruttogrundgehalts auf Landesebene, das zum Zeitpunkt der Festlegung der Einkommensnorm gilt.
Herabgesetzt werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Fall der Festlegung der Nettoeinkünfte aus geistigen Eigentumsrechten von 40% auf 20%. Weiters reduziert werden die abzugsfähigen Aufwendungen im Fall der Einkünfte aus der Schöpfung monumentaler Kunstwerke von 50% auf 25%.
Folgende Beträge sind ab Juli 2010 steuerpflichtig:
- Lebensmittelscheine,
- Krippengutscheine,
- Urlaubsgutscheine,
- Abfindungen für Personen, die kollektiv entlassen wurden,
- Abfindungen des Zivilpersonals im Bereich der nationalen Verteidigung, öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit bei der Beendigung der Arbeits- oder Dienstverhältnisse, infolge der Abbau- und Umstrukturierungsmaßnahmen;
- Abfindungen des in Reserve getretenen Militärpersonals oder des Militärpersonals, dessen Vertrag infolge der Abbau- und Umstrukturierungsmaßnahmen endet sowie Beihilfen für das in Reserve getretene Militärpersonal oder direkt beim Rücktritt des Militärpersonals mit Anspruch auf Rente oder im Fall des Militärpersonals, welches die Bedingungen zur Inanspruchnahme der Rente nicht erfüllt;
- UND – Beihilfen oder Abfindungen für Polizeibeamte in einer ähnlichen Lage wie für das Militärpersonal.
Nettogewinne oder Nettoverluste aus Investitionen werden sowohl am Ende eines jeden Quartals als auch jährlich ermittelt, im Vergleich zur bisherigen Regelung, die nur die jährliche Ermittlung vorsah. Die am Ende eines jeden Quartals ermittelten Nettogewinne aus der Übertragung von Wertpapieren, andere als Geschäftsanteile und Wertpapiere im Fall geschlossener Gesellschaften werden mit einem Steuersatz von 16% besteuert – im Vergleich zum bisherigen Steuersatz von 1%.
Folgende Einkünfte unterliegen einer Endsteuer von 16%, die von den Einkommenszahlern berechnet, einbehalten und abgeführt wird:
- Zinsen für Sichteinlagen / Kontokorrente,
- Zinsen für Einlagen, die aufgrund der Bausparregelungen angelegt wurden;
- ab Juli 2010 erwirtschaftete Zinsen für angelegte Termineinlagen, erworbene Sparinstrumente und abgeschlossene bürgerlichrechtliche Verträge.
Die Gewinne aus Devisentermingeschäfte (Kauf und Verkauf) aufgrund von Verträgen und aus sonstigen ähnlichen Geschäften werden mit einem Steuersatz von 16% für jedes Geschäft besteuert. Die vorherigen Regelungen sahen einen Steuersatz von 1% im Fall eines jeden Geschäfts vor. Ausgeschlossen sind die Gewinne, bei welchen Finanzinstrumente auf autorisierten Märkten gehandelt werden und welche vom Nationalen Wertpapierausschuss überwacht werden.
Die jährlichen Nettoverluste aus gehandelten Wertpapieren, andere als Geschäftsanteile und Wertpapiere im Fall geschlossener Gesellschaften werden je nach Alter chronologisch auf die nächsten 7 aufeinanderfolgenden Jahre vorgetragen. Das Vortragerecht ist persönlich, unübertragbar und die beim Ablauf des Zeitraums von 7 Jahren nicht kompensierten Verluste gelten als endgültige Verluste des Steuerpflichtigen.
Für Einkünfte aus Glücksspielen gilt ein Steuersatz von 25% vor, unabhängig von der Höhe solcher Einkünfte.
Abgeschafft wurde die Pflicht zur Erfüllung bestimmter Bedingungen durch nichtansässige natürliche Personen, die unselbständige Tätigkeiten in Rumänien abwickeln, um die Besteuerung gemäß den Regeln in Bezug auf die Besteuerung der Lohneinkünfte in Anspruch nehmen zu können.
Und hiermit kommen wir zum Kapitel:
Steuer auf Einkünfte nichtansässiger Personen
Der Steuersatz auf Einkünfte aus Glücksspielen wurde von 20% auf 25%
erhöht.
Folgende Einkünfte sind steuerpflichtig:
- Zinsen für Sichteinlagen / Kontokorrente,
- Zinsen für die von rumänischen Handelsgesellschaften ausgegebenen Schuldscheine oder -instrumente, wenn diese auf einem Wertpapiermarkt gehandelt werden, welcher von der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich dieser Markt befindet, geregelt wird und die Zinsen an eine Person gezahlt werden, die nicht als verbundene Person des Ausstellers der Schuldscheine oder -instrumente gilt;
- Einkünfte aus der Erbringung von Leistungen im Bereich der Beratung, technischen Unterstützung und sonstiger ähnlicher Dienstleistungen ungeachtet des Bereiches, im Rahmen von Verträgen, welche durch Darlehen, Kredite oder anderen Finanzabkommen zwischen internationalen Finanzeinrichtungen und dem rumänischen Staat oder rumänischen juristischen Personen finanziert werden, einschließlich öffentlicher Behörden, mit der Garantie des rumänischen Staates, sowie im Rahmen von Verträgen, welche durch Darlehensvereinbarungen zwischen dem rumänischen Staat und sonstigen Finanzeinrichtungen finanziert werden, sofern die für diese Darlehen anfallende Zinsen unter 3% pro Jahr liegen;
- Einkünfte aus Spareinlagen in Form von Zinszahlungen, welche in Rumänien von in EU-Mitgliedsstaaten ansässigen natürlichen Personen bezogen werden;
- Zinsen für Termineinlagen und/oder Sparinstrumente, welche in Rumänien von natürlichen Personen bezogen werden, die außerhalb des EU-Raums ansässig sind.
Und schließlich Die Umsatzsteuer
Der Standardsatz der Umsatzsteuer wird von 19% auf 24% erhöht.
Die Verordnung legt zudem die Regeln zur Berechnung des Nettogewinns fest und der damit verbundenen Einkommensteuer im Fall der Übertragung von Wertpapieren, andere als Geschäftsanteile und Wertpapiere im Fall geschlossener Gesellschaften für das Jahr 2010.
Im Fall der beruflichen Einkünfte, andere als die Lohneinkünfte, sind individuelle Sozialversicherungs-, Krankenversicherungs- und Arbeitslosenbeiträge zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage, auf welche diese Beiträge anwendbar sind, ist auf 5 Bruttodurchschnittsgehälter auf Landesebene beschränkt in der Höhe des Bruttodurchschnittsgehalts, welches dem Sozialversicherungsbudget zugrunde gelegt wurde. Für das Jahr 2010 bedeutet das 1.836 Lei. Die Verpflichtung zur Erklärungsabgabe, Berechnung, Einbehaltung und Abführung dieser Beiträge obliegt dem Einkommenszahler.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden die Bestimmungen der Regierungseilverordnung 8/2009 über die Gewährung der Urlaubsgutscheine und des Gesetzes 142/1998 über die Gewährung von Lebensmttelscheine hinsichtlich der Befreiung dieser von der Steuer auf Lohneinkünfte abgeschafft. Die Bestimmungen in Bezug auf die Befreiung der Urlaubsgutscheine bzw. Lebensmittelscheine von der Zahlung der Pflichtsozialbeiträge bleiben weiterhin gültig. Die Anwendungsnormen zur Verordnung sollen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt Rumäniens erarbeitet werden.
Adrian Ardelean, Temeswar, 01.07.2010 |