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Hinweise aus der Rechtspraxis - Abtretung der Geschäftsanteile an Dritte

Die Geschäftsanteile bezeichnen die Anteile eines Gesellschafters am Stammkapital einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung. Diese Anteile können übertragen, veräußert oder abgetreten werden. Für die Abtretung der Geschäftsanteile an Dritte ist ein ordentliches Verfahren vor dem Handelsregister vorgesehen. Doch es gibt auch eine Anternative, sagen die Fachleute. Darüber erkundigte sich bei der Temeswarer Anwaltskanzlei Hategan meine Kollegin Hannelore Neurohr. Rechtsanwältin Florina Mattik gibt Auskunft.



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 Adrian Ardelean, Temeswar, 12.11.2015
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