Hinweise aus der Rechtspraxis - Haftung für Insolvenz
Die Insolvenz bezeichnet die Situation einer Handelsgesellschaft, ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Gläubigern nicht erfüllen zu können. Sie ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, mangelnde Liquidität oder Überschuldung. Die Anmeldung der Insolvenz kann ein Insolvenzverfahren zur Folge haben, dessen Zweck es ist, entweder die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen oder die Situation geordnet durch die Auflösung des Unternehmens abzuwickeln. Doch haftet jemand für die Herbeirufung des Insolvenzzustandes bei einer Handelsgesellschaft? Mit Sicherheit. Wer die Verantwortung dafür trägt und unter welchen Bedingungen diese Personen belangt werden können, das erfahren Sie heute bei uns innerhalb der Hinweise aus der Rechtspraxis.
Für die Insolvenz eines Unternehmens haftet die Geschäftsführung sowie ihr gleichgestellte Personen, die Leitungs- oder Verwaltungsämter innerhalb der Handelsgesellschaft belegen, inklusive die Gesellschafter selbst. In welchen Situationen und unter welchen Bedingungen diese Personen die Verantwortung tragen, regelt das Insolvenzgesetz. Seine Vorschriften halten auch die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um einen Antrag auf Belangung der für den Insolvenzzustand verantwortlichen Personen einzureichen. Darüber erkundigte ich mich diesmal bei der Temeswarer Anwaltzkanzlei Hategan. Rechtsanwältin Florina Babeu gibt Auskunft.