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Hinweise aus der Rechtspraxis - Haftung der Gesellschaft / des Geschäftsführers gegenüber Dritten

Der Geschäftsführer eines Unternehmens ist eine natürliche Person, die im Auftrag seines Arbeitgebers mit Dritten handelt und verhandelt. Er unterschreibt die Verträge im Namen des Unternehmens. Dadurch werden seine Entscheidungen verbindlich für die Firma. Wer haftet aber, falls diese vertraglich festgehaltenen Pflichten nicht mehr erfüllt werden: die Gesellschaft oder der Geschäftsführer? Können Dritte die Gesellschaft als jouristische Person belangen oder nur den Geschäftsführer als natürliche Person, mit der sie den Vertrag abgeschlossen haben? Auf diese Fragen suchen wir heute eine Antwort. Dafür besuchte Adrian Ardelean die Temeswarer Anwaltskanzlei Hategan. Rechtsanwältin Florina Babeu gibt Auskunft.



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 Adrian Ardelean, Temeswar, 08.08.2013
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