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Hinweise aus der Rechtspraxis - Dokumenten-Akkreditiv


Ohne mehr als erforderlich auf das zur Zeit brisanteste Thema weltweit – die Wirtschaftrskrise und ihre Folgen – eigehen zu wollen, wiesen wir diesmal auf die zunehmende Unsicherheit internationaler Rechtsgeschefte hin. Im Blickfeld haben wir diesmal das Thema Dokumenten-Akkreditiv.
Laut der Internet-enzyklopedie Wikipedia ist ein Akkreditiv eine Bescheinigung einer Person oder Körperschaft gegenüber einer anderen.
Ein Dokumenten-Akkreditiv ist ein selbstschuldnerisches, abstraktes, bedingtes Zahlungsversprechen der Bank eines Importeurs, in der diese sich gegenüber dem Exporteur einer Ware verpflichtet, bei Vorlage akkreditivkonformer Dokumente Zahlung zu leisten. Abstrakt bedeutet, dass das Zahlungsversprechen der Bank rechtlich losgelöst vom Grundgeschäft ist und selbständig neben dem Kaufvertrag steht. Bedingt bedeutet, dass die Erfüllung des Zahlungsversprechens an Bedingungen geknüpft ist, die immer dokumentärer Natur sind.
Das Akkreditiv ist damit ein Instrument, mit dem im Außenhandel (selten auch im Binnenhandel) die Interessen von Käufern und Verkäufern von Waren ausgeglichen werden. Der Käufer erhält durch diese Form der Abwicklung die Gewissheit, dass er nur zahlen muss, wenn der Verkäufer die bestellte Ware geliefert hat und dies durch die Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente nachgewiesen hat. Der Verkäufer bekommt die Gewissheit, dass er nach Lieferung der Ware und nach der Vorlage ordnungsgemäßer Dokumente bei der avisierenden (oder, wenn dies zulässig ist, einer anderen) Bank den Verkaufserlös erhält.
Auskunft darüber gibt Alice Serban, koordinierende Rechtsanwältin der Kanzlei Hategan aus Temeswar.


02. Dokumentenakkreditiv  


 Hannelore Neurohr, Temeswar, Februar 2009
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